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Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis |
4.Muttersprachlicher Zusatzunterricht durch die (General-)Konsulate
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler in der Herkunftssprache kann das jeweilige (General-)Konsulat Unterrichtskurse in eigener Verantwortung durchführen (Muttersprache, Geschichte, Landeskunde). Diese Kurse werden von der Schulverwaltung unterstützt, unterliegen aber nicht deren Aufsicht. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den deutschen Schulbehörden und Schulen und den Vertretungen und Lehrern der Herkunftsländer ist anzustreben.
Diese muttersprachlichen Unterrichtskurse umfassen in der Regel bis zu 5 Wochenstunden. Vor ihrer Einrichtung sind die Kurse dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mitzuteilen. Die Teilnahme ist freiwillig.
Die Schulträger werden gebeten, Schulräume für den muttersprachlichen Zusatzunterricht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Schulen sorgen im Rahmen des Möglichen für eine Abstimmung bei der Stundenplangestaltung mit den Beauftragten der (General-) Konsulate.
Vom Land können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse für die muttersprachlichen Unterrichtskurse an die (General-)Konsulate gewährt werden, sofern mindestens 12 Schüler am Unterricht teilnehmen.
Soweit Schülerinnen und Schüler den von den (General-)Konsulaten veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht besuchen, besteht die Möglichkeit, im Zeugnis unter "Bemerkungen" oder durch eine Anlage folgenden Hinweis aufzunehmen: Nach Mitteilung des ... (General-) Konsulats in ..... hat die Schülerin/der Schüler an dem vom (General-) Konsulat veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht teilgenommen und dabei in den nachfolgenden Fächern die folgenden Noten/Punktzahlen erzielt: ...... ".
Auf die Ausbringung der Fächer und Noten kann verzichtet werden; stattdessen kann auch ein Zeugnis/eine Bescheinigung des (General-)Konsulats beigefügt werden. Dieser Hinweis auf den Besuch des muttersprachlichen Zusatzunterrichts bzw. auf die Benotung unterbleibt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten.
5. Besondere Fördereinrichtungen
Eine Förderung für ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler kann auch an besonderen Fördereinrichtungen erfolgen. Dies sind freie Unterrichtseinrichtungen in privater Trägerschaft oder entsprechende Einrichtungen an Aufbaugymnasien.
Die Dauer des Besuchs soll in der Regel ein Schuljahr nicht überschreiten; sie kann jedoch aus pädagogischen Gründen auf insgesamt zwei Schuljahre ausgedehnt werden. Ausnahmsweise kann eine solche besondere Fördereinrichtung bis zur Beendigung der Schulpflicht besucht werden, wenn eine Umschulung in eine öffentliche Schule wegen des Zeitraums bis zur Abschlussprüfung nicht mehr zumutbar ist.
Während des Besuchs der besonderen Fördereinrichtung ruht die Schulpflicht.
6. Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften "Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen" vom 14. März 2005 (K.u.U. 2005, S.42) und "Unterricht für ausländische Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen" vom 24. November 2000 (K.u.U. 2001, S.1) außer Kraft. |